AGB
GeschÄftsbedingungen der Firma Container-Service Mathias Stanislawski (Stand 1/99)!
ALLGEMEINES
Der Vertrag wird zwischen dem Besteller (Auftraggeber = AG) und der Firma Container-Service Mathias Stanislawski (Auftragnehmer=AN) durch die überwiegend telefonische Annahme der Bestellung zu den nachfolgend genannten Bedingungen geschlossen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.
BAUSTELLEN, LAGERPLÄTZE, GEHWEGE
...einschließlich Zufahrten sind vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern so herzurichten (befestigt, abgesperrt und ggf.gesichert), daß die bestellte Leistung mit den für die Auftragserfüllung erforderlichen schweren Fahrzeugen bedenkenlos erbracht werden kann. Für Schäden jeglicher Art,die der Firma. M.Stanislawski oder anderer Dritter infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstell/Lagerplätzen entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Gleiches gilt auch, wenn bei der Beladung mit Selbstlader infolge ungeeigneten Untergrundes Beschädigungen des Pflasters oder der Platten entstehen, oder wenn infolge von Schuttablagerung unter Bäumen, die Äste, Zweige oder Blätter beim Weggreifen verletzt werden.
VERGEBLICHE ANFAHRTEN UND/ODER WARTEZEITEN
(z.B. Polizei oder Abschleppdienst abwarten) gehen immer zu Lasten des Auftraggebers und werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Der Fahrer entscheidet (aufgrund seiner noch durchzuführenden Aufträge), ob die Beseitigung der Behinderung und/oder das Eintreffen von Polizei bzw.Abschleppdienst abgewartet werden kann.
UNSERE TERMINZUSAGEN
...sind immer als unverbindlich anzusehen, da wir neben den vorgenannten Gründen auch in erheblichen Maß von den Verkehrs und Wetterverhältnissen abhängig sind. Die mögliche Nichteinhaltung begründet daher keinerlei Schadensersatzansprüche von Seiten des AG. Wir werden jedoch im Rahmen unserer Möglichkeiten die Leistung so termingerecht wie möglich ausführen.
POLIZEILICHE GENEHMIGUNG
...für Containergestellung und Schuttlagerung und Schildergestellung wird nur auf schriftlicher Bestellung und gegen Entgeld von uns übernommen. Auch die in jedem Falle erforderliche Genehmigung vom zuständigen Amt muß der Auftraggeber selbst beantragen und auch dort bezahlen. Nur bei schriftlicher Vereinbarung übernehmen wir die Anmeldungsformalitäten, deren Kosten dann aber dem AG entsprechend der Preisliste bzw. Gebührenordnung zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Sonstige ggf. erforderliche Sicherheitsmaßnahmen wie das Aufstellen von Verkehrszeichen, Absperrungen oder etwa durch Beleuchtung hat der Auftraggeber unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen u.a. auch der StVO selbst durchzuführen. Für unterlassene Sicherung oder fehlende Genehmigung (ggf. auch Verlängerung der Genehmigung) haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat die Firma Stanislawski ggf. von Ansprüchen Dritter freizustellen.
UNSERE LEISTUNGSNACHWEISE,
...die (sofern die Beladestelle besetzt war) vom Auftraggeber bzw. dessen Mitarbeiter auf Richtigkeit geprüft und unterschrieben wurden, sind Rechnungsgrundlage. Nachträglich auftretende Reklamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Einwendungen gegen Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen schriftlich geltend zu machen, sonst gilt die Rechnung als anerkannt, da die Leistung erbracht wurde. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Besteller und/oder Unterzeichner des Nachweises dazu autorisiert ist. Ist der AG nicht zur Bestellung berechtigt wird Ihm die Leistung berechnet. Für von unserem Personal verursachte Schäden haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bis zu der Höhe nach der unsere Versicherer Ersatz zu leisten haben. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis des AG angezeigt wird. Soweit die Haftung von uns durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen unser Personal. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Auftraggeber oder seiner Mitarbeiter, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatz geltend gemacht wird.
CONTAINER
Der bereitgestellte Container wird dem AG zur Befüllung mit der von ihm bei der Bestellung bezeichneten Abfallart (vom Gewicht her gleichmäßig über die gesamte Länge,max.bis zur Höhe der Oberkante, bzw. der Lademarkierung und nur bis zum zulässigen Höchstgewicht von 8,0 t einschließlich Containergewicht) überlassen. Sollte bei der Abholung bzw. Entleerung des Containers vom Auftrag abweichend eine größere Menge oder eine andere Abfallart (z.B. auch durch zusätzliche Fremdbeladung) festgestellt werden, gehen alle möglicherweise entstehenden Mehrkosten zu Lasten des AG.
Gefährliche und Sonderabfälle dürfen generell nicht in die Container eingefüllt werden (z.B. Malerfarbe, Öle, Asbest, ölverseuchter, kontaminierter Bodenaushub bzw. Schutt). Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet ausschließlich der AG. Bei der Erstgestellung wird der Auftraggeber durch ein Merkblatt auf die Beladungsvorschriften besonders hingewiesen. Die Reinigung des Containers nach der Befüllung mit derartigen Stoffe geht zu Lasten des Auftraggebers. Sämtliche Container sind mit den vorgeschriebenen retro-reflektierenden Warnfolien ausgerüstet. Der Auftraggeber überzeugt sich unverzüglich nach Aufstellung des Containers von der guten Sichtbarkeit dieser Folien, ferner obliegt ihm die Reinhaltung der Folien während der Container-Standzeit. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der AG, auch wenn die Ursache nicht festgestellt werden kann .Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. Das vereinbarte Entgeld umfaßt, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, die Zufuhr und die Abholung des Containers einschließlich Deponiegebühr unter Beachtung der in der aktuellen Preisliste (beim Fahrer erhältlich) aufgeführten Einschränkungen bzw. Zuschläge. Soweit über eine kostenlose Mietdauer keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurden, beträgt diese 7 Kalendertage (gerechnet vom Gestelltag bis zum frühestmöglichen Abholtermin nach Abruf oder Absprache). Die max. Mietdauer eines Containers beträgt 1 Monat, dann wird er abgeholt und zusätzlich der Mindestpreis lt.Preisliste berechnet.
PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zusätzlich berechnet. Erhöhen sich nach Angebotsabgabe oder Containergestellung jedoch vor Abholung des Containers die Preise, so gelangt der neue Preis zur Berechnung. Ansonsten gelten die Preise jeweils bis zum 31.12. des laufenden Jahres. Leistungen bzw. Rechnungen sind, soweit nicht anderes vereinbart, sofort zu zahlen. Bei Zahlungsverzug berechnen wir je 5 Euro ab der 2. Mahnung und Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Ab der 3. Mahnung wird ein zusätzlich für den Auftraggeber kostenpflichtiger Inkassodienst eingeschaltet. Alle abgeholten Reststoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftraggebers. Erfolgt trotz Mahnung keine Bezahlung, wird Abfall in gleicher Art und Menge an den Auftraggeber zurückgeliefert. Die eventuell vorgeschriebenen Abfallbegleitscheine bzw. Entsorgungsnachweise werden grundsätzlich erst nach Bezahlung der Leistungen ausgehändigt. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Diese Geschäftsbedingungen sind Grundlage für jede Bestellung und werden vom Auftraggeber wie die jeweils aktuelle Preisliste spätestens mit der 1. Zahlung vorbehaltlos anerkannt.
SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein,so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt, insbesondere wenn die Vereinbarung deutschen oder europäischen Bestimmungen nicht oder nicht mehr entspricht.
